(1)
Die Höhe der kalenderjährlichen Zahlung an die Gemeinden beträgt bei Windenergieanlagen, die zwischen dem 1. Januar 2025 und dem 31. Dezember 2025 genehmigt wurden, 0,2 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge sowie die fiktive Strommenge im Sinne von Nummer 7.2 Satz 1 der Anlage 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes .
(2)
Die Höhe der kalenderjährlichen Zahlung an die Gemeinden beträgt bei Windenergieanlagen, die ab dem 1. Januar 2026 genehmigt werden, 0,3 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge.
(3)
Die Höhe der kalenderjährlichen Zahlung an die Gemeinden beträgt bei Freiflächenanlagen 0,1 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge.
(4)
1Die kalenderjährliche Zahlung muss bis zum 30. Juni des Folgejahres geleistet werden. 2Innerhalb derselben Frist sind der anspruchsberechtigten Gemeinde die Berechnungsgrundlagen offenzulegen. 3Im Jahr der Inbetriebnahme der Anlage berechnet sich der Zeitraum nach dem Tag der Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember.2(4) Die kalenderjährliche Zahlung muss bis zum 30. Juni des Folgejahres geleistet werden. Innerhalb derselben Frist sind der anspruchsberechtigten Gemeinde die Berechnungsgrundlagen offenzulegen. Im Jahr der Inbetriebnahme der Anlage berechnet sich der Zeitraum nach dem Tag der Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember.2