Jurafuchs

§ 6

EEErtrBetG
Zweckbindung, Exklusivität
Stand 2025-09-25
(1)
1Die Gemeinden haben die Mittel aus der Zahlungsverpflichtung oder der Individualvereinbarung für Maßnahmen zur Steigerung der Akzeptanz für den Ausbau der Wind- und Solarenergie zu verwenden. 2Hierzu zählen insbesondere Maßnahmen(1) Die Gemeinden haben die Mittel aus der Zahlungsverpflichtung oder der Individualvereinbarung für Maßnahmen zur Steigerung der Akzeptanz für den Ausbau der Wind- und Solarenergie zu verwenden. Hierzu zählen insbesondere Maßnahmen
1.
zur Aufwertung von Ortsbild und ortsgebundener Infrastruktur,
2.
zur Information über Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und über Möglichkeiten zur Nutzung erneuerbarer Energien,
3.
zur Förderung kommunaler Veranstaltungen oder sozialer Aktivitäten oder von Einrichtungen, die der Bildung oder Freizeit dienen,
4.
zur Senkung der Energiekosten oder des Energieverbrauchs der Gemeinde,
5.
zur Errichtung und Sanierung kommunaler Gebäude,
6.
zur Förderung des Natur- und Artenschutzes,
7.
für Klimaschutz und Klimaanpassung,
8.
zur Finanzierung von Kommunikations- und Beteiligungsprozessen, welche dem Gesetzeszweck dienen.
(2)
1Für die Einwohnerinnen und Einwohner soll der Bezug zwischen Maßnahme und den jeweiligen Geldmitteln erkennbar sein. 2Die Hälfte der eingenommenen Gelder muss die Gemeinde in den räumlich unmittelbar betroffenen Ortsteilen zusätzlich zu bereits bestehenden finanziellen Verpflichtungen einsetzen. 3Die Gemeinde informiert jährlich bis zum 30. September öffentlich über die Verwendung dieser Geldmittel.(2) Für die Einwohnerinnen und Einwohner soll der Bezug zwischen Maßnahme und den jeweiligen Geldmitteln erkennbar sein. Die Hälfte der eingenommenen Gelder muss die Gemeinde in den räumlich unmittelbar betroffenen Ortsteilen zusätzlich zu bereits bestehenden finanziellen Verpflichtungen einsetzen. Die Gemeinde informiert jährlich bis zum 30. September öffentlich über die Verwendung dieser Geldmittel.
(3)
Die Mittel dürfen nicht zur Finanzierung der Wahrnehmung von Pflichtaufgaben im Sinne von § 2 Absatz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 500) geändert worden ist, eingesetzt werden. 4

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