1Zuständig für die Überwachung und Durchsetzung der Pflichten aus diesem Gesetz einschließlich der Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 8 ist das für erneuerbare Energien zuständige Staatsministerium. 2Das Staatsministerium kann Befugnisse und Aufgaben an eine andere Behörde übertragen.7 Zuständig für die Überwachung und Durchsetzung der Pflichten aus diesem Gesetz einschließlich der Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 8 ist das für erneuerbare Energien zuständige Staatsministerium. Das Staatsministerium kann Befugnisse und Aufgaben an eine andere Behörde übertragen.7
§ 9
EEErtrBetGZuständigkeit
Stand 2025-09-25