Betreiber von
1.
Windenergieanlagen ab einer installierten Leistung von einem Megawatt oder
2.
Freiflächenanlagen ab einer installierten Gesamtleistung von einem Megawatt
sind zu jährlichen Zahlungen nach § 4 an die nach § 3 anspruchsberechtigten Gemeinden während des Anlagenbetriebes verpflichtet, sofern die Errichtung der jeweiligen Anlage nach dem 31. Dezember 2024 genehmigt wurde.