Jurafuchs

§ 2

EEErtrBetG
Zahlungsverpflichtung
Stand 2025-09-25
Betreiber von
1.
Windenergieanlagen ab einer installierten Leistung von einem Megawatt oder
2.
Freiflächenanlagen ab einer installierten Gesamtleistung von einem Megawatt

sind zu jährlichen Zahlungen nach § 4 an die nach § 3 anspruchsberechtigten Gemeinden während des Anlagenbetriebes verpflichtet, sofern die Errichtung der jeweiligen Anlage nach dem 31. Dezember 2024 genehmigt wurde.

Meine Notizen

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