Bei den in der Anlage 1 bezeichneten Gerichten und Justizbehörden können in den dort jeweils für sie näher bezeichneten Verfahrensarten und ab dem dort für sie angegebenen Datum elektronische Dokumente eingereicht werden.
§ 1
E-Rechtsverkehrsverordnung JustizZulassung der elektronischen Kommunikation
Allgemeine Bestimmungen für die elektronische Kommunikation in Grundbuchsachen am Grundbuchamt und in Registersachen
Stand 2006-12-15