Ist eine Übermittlung an das elektronische Postfach des Grundbuchamtes nicht möglich, insbesondere weil die Grenzen für die Anzahl der einzureichenden Dokumente oder das Volumen der zu übermittelnden Daten nach § 3 Nr. 2 überschritten werden oder weil beim Einreicher oder bei der elektronischen Poststelle eine technische Störung vorliegt, gilt abweichend von § 4, dass die Einreichung beim Grundbuchamt auf einem Datenträger nach § 3 Nr. 2 erfolgen kann. Ist die Übermittlung elektronischer Dokumente über das elektronische Postfach des Grundbuchamtes und die Einreichung gemäß Satz 1 nicht möglich, sind die Dokumente in Papierform einzureichen. Die Unmöglichkeit der Übermittlung ist jeweils darzulegen.
§ 20
E-Rechtsverkehrsverordnung JustizErsatzeinreichung in Grundbuchsachen am Grundbuchamt
Elektronischer Rechtsverkehr in Grundbuchsachen am Grundbuchamt
Stand 2006-12-15