Bei den Registergerichten sind die in § 707d Abs. 1 Satz 1 BGB sowie § 8a Abs. 2 Satz 1 HGB, auch in Verbindung mit § 156 GenG und § 5 Abs. 2 Halbsatz 1 PartGG, genannten Schriftstücke ausschließlich elektronisch einzureichen.
§ 9
E-Rechtsverkehrsverordnung JustizAnmeldung und Einreichung von Schriftstücken in elektronischer Form
Elektronisches Handels-, Gesellschafts-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister
Stand 2006-12-15