Jurafuchs

§ 15

E-Rechtsverkehrsverordnung Justiz
Bildung elektronischer Akten
Elektronische Aktenführung bei den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit und den Staatsanwaltschaften
Stand 2006-12-15
(1)
In der elektronischen Akte werden zur Akte gebrachte elektronische Dokumente einschließlich zugehöriger Signaturdateien sowie sonstige zur Akte gebrachte Dateien und Informationen gespeichert. Strukturierte maschinenlesbare Datensätze werden als Datensätze in der elektronischen Akte gespeichert.
(2)
Elektronische Dokumente sowie in Papierform vorliegende Dokumente und Beiakten, die gemäß den in den Verfahrensordnungen vorgesehenen Regelungen nicht in die elektronische Form übertragen wurden und dieselbe Angelegenheit betreffen, sind zu Akten zu vereinigen.
(3)
Enthält eine elektronisch geführte Akte sowohl elektronische Bestandteile als auch solche, die nicht in die elektronische Form übertragen wurden, so muss beim Zugriff auf jeden der Teile ein Hinweis auf den jeweils anderen Teil enthalten sein.

Meine Notizen

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