Jurafuchs

§ 3

E-Rechtsverkehrsverordnung Justiz
Bekanntgabe der Bearbeitungsvoraussetzungen
Allgemeine Bestimmungen für die elektronische Kommunikation in Grundbuchsachen am Grundbuchamt und in Registersachen
Stand 2006-12-15
Die Landesjustizverwaltung gibt auf der Internetseite des Staatsministeriums bekannt:
1.
die technischen Voraussetzungen zur Einreichung und Bearbeitung elektronischer Dokumente sowie die Anforderungen an die elektronischen Dokumente und an die qualifizierte elektronische Signatur,
2.
in Grundbuchangelegenheiten die Angaben zur höchstzulässigen Anzahl der elektronischen Dokumente und den Volumengrenzen bei einer Einreichung sowie die Angaben zu den Datenträgern für die Ersatzeinreichung nach § 20 Satz 1.

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