(1)
In Insolvenzverfahren, in denen die elektronische Aktenführung durch Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums, die im Bayerischen Ministerialblatt bekanntzumachen ist, angeordnet ist, sind auch die Tabellen im Sinne des § 175 der Insolvenzordnung (InsO) elektronisch im Sinne des § 17 zu führen und aufzubewahren, es sei denn, das Insolvenzgericht beschließt, dass die Tabelle abweichend hiervon nicht elektronisch geführt und aufbewahrt wird. Satz 1 gilt für die Aufbewahrung der dazugehörigen Dokumente im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 2 InsO entsprechend. § 15 Abs. 3 bleibt unberührt. Das Insolvenzgericht soll einen Beschluss nach Satz 1 erlassen, wenn zu erwarten ist, dass die Tabelle mehr als 100 Tabellenblätter umfassen wird. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 InsO.
(2)
Die von dem Insolvenzverwalter elektronisch eingereichten Dokumente mit den Angaben
1.
aus der Forderungsanmeldung und dem Prüfungsergebnis des Insolvenzverwalters,
2.
aus einer nach dem Prüfungstermin durch den Insolvenzverwalter vorgenommenen Berichtigung des Prüfungsergebnisses oder sonstiger Daten aus der Forderungsanmeldung
sind als Ergebnis der Erörterung und Prüfung der Forderung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Abweichend von Satz 1 können bei der elektronisch geführten Tabelle alle Tabellenblattnummern der geprüften Forderungen in einem Dokument aufgelistet werden, das qualifiziert elektronisch zu signieren ist. Berichtigungen sind in entsprechender Vorgehensweise gesondert qualifiziert elektronisch zu signieren. Das gemäß Satz 2 signierte Dokument wird Bestandteil der elektronisch geführten Tabelle.