(1)
Die elektronische Akte ist mit einem elektronischen Datenverarbeitungssystem und begleitenden organisatorischen Maßnahmen so zu errichten und zu führen, dass die Verfügbarkeit sowie Beweiseignung und Beweiswert der einzelnen Dokumente und der Akte in ihrer Gesamtheit dauerhaft gewährleistet sind. Es soll gewährleistet werden, dass die Vornahme von Veränderungen und Ergänzungen im System protokolliert wird.
(2)
Die Arbeit mit dem Aktensystem ist gemäß den Anforderungen der Verfahren und der weiteren Aufgaben bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften durch geeignete Softwarewerkzeuge zu unterstützen. Das Aktensystem soll einheitlich, selbsterklärend und effizient sowie, soweit technisch möglich, barrierefrei zugänglich und nutzbar sein. Die Zusammenarbeit, Qualitätssicherung und Aktenweitergabe sollen unterstützt werden.
(3)
Das Aktensystem ist vor unberechtigter Kenntnisnahme und Veränderung zu schützen. Es enthält hierfür geeignete Vorkehrungen zur Berechtigungsverwaltung und Berechtigungsprüfung. Der berechtigte Schutz der Daten der Anwender ist sicherzustellen.
(4)
Architektur, Funktionalitäten und Betrieb des Aktensystems haben die Gewaltenteilung und die richterliche Unabhängigkeit zu beachten.