Die Genehmigung des Abrufverfahrens nach § 133 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 der Grundbuchordnung wird von der in der Anlage 1 bezeichneten Stelle erteilt. Diese ist auch für die damit verbundenen Abwicklungsaufgaben zuständig.
§ 12
E-Rechtsverkehrsverordnung JustizAbrufverfahren
Maschinell geführtes Grundbuch
Stand 2006-12-15