Ist die Entgegennahme elektronischer Dokumente über die elektronische Poststelle nicht möglich, trifft der Vorstand des Gerichts oder der Leiter der Justizbehörde im Einzelfall Anordnungen zur Einreichung von Dokumenten.
§ 4
E-Rechtsverkehrsverordnung JustizErsatzeinreichung
Allgemeine Bestimmungen für die elektronische Kommunikation in Grundbuchsachen am Grundbuchamt und in Registersachen
Stand 2006-12-15