Jurafuchs

§ 12

SächsFAG
Bedarfsmesszahl
Schlüsselzuweisungen nach mangelnder Umlagekraft an Landkreise
Stand 2025-01-01
(1)
1Die Bedarfsmesszahl eines Landkreises wird berechnet, indem der Gesamtansatz (Absatz 2) mit dem Grundbetrag (Absatz 5) vervielfältigt wird. 2Sie wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.(1) Die Bedarfsmesszahl eines Landkreises wird berechnet, indem der Gesamtansatz (Absatz 2) mit dem Grundbetrag (Absatz 5) vervielfältigt wird. Sie wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.
(2)
Der Gesamtansatz wird aus dem Hauptansatz (Absatz 3) und dem Schüleransatz (Absatz 4) gebildet.
(3)
Der Hauptansatz eines Landkreises entspricht seiner Einwohnerzahl (§ 30).
(4)
1Der Schüleransatz wird den Landkreisen gewährt, soweit sie Schulträger sind. 2Die Regelung in § 7 Absatz 4 Satz 1 bis 13 gilt entsprechend. 3Der Schüleransatz beträgt 185 Prozent der Schülerzahl nach § 7 Absatz 4 Satz 4 bis 13.(4) Der Schüleransatz wird den Landkreisen gewährt, soweit sie Schulträger sind. Die Regelung in § 7 Absatz 4 Satz 1 bis 13 gilt entsprechend. Der Schüleransatz beträgt 185 Prozent der Schülerzahl nach § 7 Absatz 4 Satz 4 bis 13.
(5)
§ 7 Absatz 6 gilt entsprechend. 9

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →