Ist die Bedarfsmesszahl (§ 12) höher als die Umlagekraftmesszahl (§ 13), erhält der Landkreis 75 Prozent des Unterschiedsbetrages als Schlüsselzuweisung.
§ 14
SächsFAGFestsetzung der Schlüsselzuweisungen
Schlüsselzuweisungen nach mangelnder Umlagekraft an Landkreise
Stand 2025-01-01