Jurafuchs

§ 26

SächsFAG
Kreisumlage
Interkommunaler Finanzausgleich
Stand 2025-01-01
(1)
1Die Landkreise erheben, soweit ihre sonstigen Erträge nicht ausreichen, um ihren Finanzbedarf zu decken, von den kreisangehörigen Gemeinden eine Kreisumlage. 2Die Höhe der Kreisumlage wird vom Kreistag festgelegt.(1) Die Landkreise erheben, soweit ihre sonstigen Erträge nicht ausreichen, um ihren Finanzbedarf zu decken, von den kreisangehörigen Gemeinden eine Kreisumlage. Die Höhe der Kreisumlage wird vom Kreistag festgelegt.
(2)
1Die Umlage bemisst sich durch Anwendung eines Prozentsatzes (Umlagesatz) auf die Umlagegrundlagen der kreisangehörigen Gemeinden. 2Der Umlagesatz ist in der Haushaltssatzung für alle Gemeinden eines Landkreises gleich festzusetzen. 3Ergibt sich eine negative Umlagegrundlage, hat die kreisangehörige Gemeinde einen Erstattungsanspruch.(2) Die Umlage bemisst sich durch Anwendung eines Prozentsatzes (Umlagesatz) auf die Umlagegrundlagen der kreisangehörigen Gemeinden. Der Umlagesatz ist in der Haushaltssatzung für alle Gemeinden eines Landkreises gleich festzusetzen. Ergibt sich eine negative Umlagegrundlage, hat die kreisangehörige Gemeinde einen Erstattungsanspruch.
(3)
1Umlagegrundlagen sind:(3) Umlagegrundlagen sind:
1.
die Steuerkraftmesszahlen nach § 8,
2.
die allgemeinen Schlüsselzuweisungen nach § 9,
3.
abzüglich der Finanzausgleichsumlage nach § 25a und
4.
die den kreisangehörigen Gemeinden nach § 22a Satz 1 Nummer 7 zufließenden Beträge.

2Die Umlagegrundlagen werden durch die Landesdirektion Sachsen bekannt gemacht. Die Umlagegrundlagen werden durch die Landesdirektion Sachsen bekannt gemacht.

(4)
1Der Umlagesatz kann im Laufe des Haushaltsjahres geändert werden. 2Die Änderung des Umlagesatzes wirkt auf den Beginn des Haushaltsjahres zurück. 3Eine Erhöhung muss vor dem 30. Juni des laufenden Haushaltsjahres beschlossen worden sein. 4Satz 3 gilt nicht, wenn eine Änderung des Umlagesatzes durch Maßnahmen der Rechtsaufsichtsbehörde in besonderen Ausnahmefällen erforderlich ist. 5Die Rechtsaufsichtsbehörde hat dabei die finanzielle Leistungsfähigkeit der kreisangehörigen Gemeinden zu berücksichtigen. 6Ist der Umlagesatz bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht festgesetzt oder sind die endgültigen Umlagegrundlagen noch nicht bekannt gemacht, kann der Landkreis vorläufig entsprechend Absatz 5 Teilbeträge wie im abgelaufenen Haushaltsjahr erheben. 7Nach der Festsetzung des Umlagesatzes und endgültiger Bekanntmachung der Umlagegrundlagen für das laufende Haushaltsjahr findet die Verrechnung auf der Grundlage der endgültigen Festsetzung der jeweiligen Kreisumlageforderung statt.(4) Der Umlagesatz kann im Laufe des Haushaltsjahres geändert werden. Die Änderung des Umlagesatzes wirkt auf den Beginn des Haushaltsjahres zurück. Eine Erhöhung muss vor dem 30. Juni des laufenden Haushaltsjahres beschlossen worden sein. Satz 3 gilt nicht, wenn eine Änderung des Umlagesatzes durch Maßnahmen der Rechtsaufsichtsbehörde in besonderen Ausnahmefällen erforderlich ist. Die Rechtsaufsichtsbehörde hat dabei die finanzielle Leistungsfähigkeit der kreisangehörigen Gemeinden zu berücksichtigen. Ist der Umlagesatz bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht festgesetzt oder sind die endgültigen Umlagegrundlagen noch nicht bekannt gemacht, kann der Landkreis vorläufig entsprechend Absatz 5 Teilbeträge wie im abgelaufenen Haushaltsjahr erheben. Nach der Festsetzung des Umlagesatzes und endgültiger Bekanntmachung der Umlagegrundlagen für das laufende Haushaltsjahr findet die Verrechnung auf der Grundlage der endgültigen Festsetzung der jeweiligen Kreisumlageforderung statt.
(4a)
1Ist absehbar, dass es für das gesamte Haushaltsjahr zu keiner Festsetzung des Umlagesatzes kommt, hat der Landkreis spätestens am Ende des Haushaltsjahres eine endgültige Festsetzung der Kreisumlage für die kreisangehörigen Gemeinden vorzunehmen. 2Als Berechnungsgrundlage sind die nach Absatz 3 Satz 1 für das laufende Haushaltsjahr geltenden Umlagegrundlagen heranzuziehen. 3Hierbei darf der Umlagesatz der letzten gültigen Haushaltssatzung nicht überschritten werden.(4a) Ist absehbar, dass es für das gesamte Haushaltsjahr zu keiner Festsetzung des Umlagesatzes kommt, hat der Landkreis spätestens am Ende des Haushaltsjahres eine endgültige Festsetzung der Kreisumlage für die kreisangehörigen Gemeinden vorzunehmen. Als Berechnungsgrundlage sind die nach Absatz 3 Satz 1 für das laufende Haushaltsjahr geltenden Umlagegrundlagen heranzuziehen. Hierbei darf der Umlagesatz der letzten gültigen Haushaltssatzung nicht überschritten werden.
(5)
1Die Kreisumlage ist vierteljährlich zum Achtzehnten des zweiten Monats mit einem Viertel des Gesamtbetrages fällig. 2Der Landkreis kann für rückständige Beträge Verzugszinsen in Höhe von drei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches fordern.(5) Die Kreisumlage ist vierteljährlich zum Achtzehnten des zweiten Monats mit einem Viertel des Gesamtbetrages fällig. Der Landkreis kann für rückständige Beträge Verzugszinsen in Höhe von drei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches fordern.
(6)
1Zur Heilung von Fehlern bei der Bestimmung der Kreisumlage kann der Umlagesatz auch nach Ablauf des Haushaltsjahres festgesetzt werden. 2Die Höhe des ursprünglichen und nicht wirksamen Umlagesatzes darf nicht überschritten werden. 3Für die Heilung nach Satz 1 finden die Vorschriften über die Nachtragssatzung keine Anwendung.28(6) Zur Heilung von Fehlern bei der Bestimmung der Kreisumlage kann der Umlagesatz auch nach Ablauf des Haushaltsjahres festgesetzt werden. Die Höhe des ursprünglichen und nicht wirksamen Umlagesatzes darf nicht überschritten werden. Für die Heilung nach Satz 1 finden die Vorschriften über die Nachtragssatzung keine Anwendung.28

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