5Für die Schülerzahlen der Oberschulen+ gemäß § 6 Absatz 6 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, werden deren Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 1 bis 4 wie die Schülerinnen und Schüler an Grundschulen sowie der Klassenstufen 5 bis 10 wie die Schülerinnen und Schüler an Oberschulen angesetzt. 6Bei im Rahmen von Schulversuchen gemäß § 15 des Sächsischen Schulgesetzes, in der jeweils geltenden Fassung, geführten Schulen werden deren Schülerinnen und Schüler nach Satz 4 wie Schülerinnen und Schüler der jeweiligen Schulart angesetzt. 7Bei Inklusionsmaßnahmen von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen werden die Schülerinnen und Schüler bei inklusivem Unterricht wie Schülerinnen und Schüler von Förderschulen nach dem Förderschwerpunkt, der primär gefördert wird, angesetzt. 8 Satz 7 gilt nicht für Schüler an Schulen mit dem Förderschwerpunkt Sprache. 9Diese werden bei inklusivem Unterricht wie Schülerinnen und Schüler der jeweiligen Schule gezählt. 10Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf (Satz 4 Nummer 7) mit Mehrfachbehinderungen werden mit dem Schüleransatz angesetzt, der dem primär geförderten Förderschwerpunkt entspricht. 11Schülerinnen und Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf, die eine Schule nach Satz 4 Nummer 7 besuchen, werden wie Schülerinnen und Schüler der jeweiligen Schulart nach den Nummern 1 bis 6 angesetzt. 12Die Sätze 1 bis 11 gelten nicht, wenn die oberste Schulaufsichtsbehörde gemäß § 24 Absatz 3 Satz 2 des Sächsischen Schulgesetzes festgestellt hat, dass das öffentliche Bedürfnis für die Fortführung der Schule oder eines Teils derselben nicht mehr besteht und die Mitwirkung des Freistaates Sachsen an der Unterhaltung der Schule bestandskräftig widerrufen worden ist. 13Die Sätze 1 bis 11 gelten weiterhin nicht für die Schülerinnen und Schüler an den in § 2 des Sächsischen Mehrbelastungsausgleichsgesetzes 2008 vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 144), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 639) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Schulen. 14Der Schüleransatz beträgt 231 Prozent der Schülerzahlen nach den Sätzen 4 bis 13. Für die Schülerzahlen der Oberschulen+ gemäß § 6 Absatz 6 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, werden deren Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 1 bis 4 wie die Schülerinnen und Schüler an Grundschulen sowie der Klassenstufen 5 bis 10 wie die Schülerinnen und Schüler an Oberschulen angesetzt. Bei im Rahmen von Schulversuchen gemäß § 15 des Sächsischen Schulgesetzes, in der jeweils geltenden Fassung, geführten Schulen werden deren Schülerinnen und Schüler nach Satz 4 wie Schülerinnen und Schüler der jeweiligen Schulart angesetzt. Bei Inklusionsmaßnahmen von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen werden die Schülerinnen und Schüler bei inklusivem Unterricht wie Schülerinnen und Schüler von Förderschulen nach dem Förderschwerpunkt, der primär gefördert wird, angesetzt. Satz 7 gilt nicht für Schüler an Schulen mit dem Förderschwerpunkt Sprache. Diese werden bei inklusivem Unterricht wie Schülerinnen und Schüler der jeweiligen Schule gezählt. Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf (Satz 4 Nummer 7) mit Mehrfachbehinderungen werden mit dem Schüleransatz angesetzt, der dem primär geförderten Förderschwerpunkt entspricht. Schülerinnen und Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf, die eine Schule nach Satz 4 Nummer 7 besuchen, werden wie Schülerinnen und Schüler der jeweiligen Schulart nach den Nummern 1 bis 6 angesetzt. Die Sätze 1 bis 11 gelten nicht, wenn die oberste Schulaufsichtsbehörde gemäß § 24 Absatz 3 Satz 2 des Sächsischen Schulgesetzes festgestellt hat, dass das öffentliche Bedürfnis für die Fortführung der Schule oder eines Teils derselben nicht mehr besteht und die Mitwirkung des Freistaates Sachsen an der Unterhaltung der Schule bestandskräftig widerrufen worden ist. Die Sätze 1 bis 11 gelten weiterhin nicht für die Schülerinnen und Schüler an den in § 2 des Sächsischen Mehrbelastungsausgleichsgesetzes 2008 vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 144), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 639) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Schulen. Der Schüleransatz beträgt 231 Prozent der Schülerzahlen nach den Sätzen 4 bis 13.
3Der Ansatz für frühkindliche Bildung beträgt 249 Prozent der Kinderzahlen nach Satz 2. Der Ansatz für frühkindliche Bildung beträgt 249 Prozent der Kinderzahlen nach Satz 2.