Jurafuchs

§ 29

SächsFAG
Zuweisungen für herausgehobene Maßnahmen
Gemeinsame Zahlungsverpflichtungen 31
Stand 2025-01-01
(1)
1Den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten, Landkreisen, kommunalen Landesverbänden, der Sächsischen Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung, kommunalen Zweckverbänden sowie juristischen Personen des privaten Rechts, an denen unmittelbar oder mittelbar ausschließlich juristische Personen des öffentlichen Rechts beteiligt sind, können für herausgehobene Maßnahmen von grundlegender und kommunenübergreifender Bedeutung Zuweisungen gewährt werden. 2Hierfür werden im Jahr 2025 61 213 000 Euro und im Jahr 2026 63 649 000 Euro zur Verfügung gestellt. 3Die zur Verfügung stehenden Mittel erhöhen sich durch Zuführungen aus dem Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Fonds für digitale Teilhabe und schnelles Internet“ vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782, 783), das zuletzt durch das Gesetz vom 5. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 558) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 4Die Zuführungen sind ausschließlich für Bewilligungen nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe e bestimmt.(1) Den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten, Landkreisen, kommunalen Landesverbänden, der Sächsischen Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung, kommunalen Zweckverbänden sowie juristischen Personen des privaten Rechts, an denen unmittelbar oder mittelbar ausschließlich juristische Personen des öffentlichen Rechts beteiligt sind, können für herausgehobene Maßnahmen von grundlegender und kommunenübergreifender Bedeutung Zuweisungen gewährt werden. Hierfür werden im Jahr 2025 61 213 000 Euro und im Jahr 2026 63 649 000 Euro zur Verfügung gestellt. Die zur Verfügung stehenden Mittel erhöhen sich durch Zuführungen aus dem Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Fonds für digitale Teilhabe und schnelles Internet“ vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782, 783), das zuletzt durch das Gesetz vom 5. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 558) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die Zuführungen sind ausschließlich für Bewilligungen nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe e bestimmt.
(2)
Maßnahmen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sind insbesondere:
1.
der Aufbau und die Unterhaltung eines kommunalen Basisdatennetzes,
2.
die Schaffung einheitlicher, landesweiter Standards in den Kommunen,
3.
die Fehlbetragsfinanzierung nach § 10 Absatz 2 des Gesetzes über die Errichtung der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 128), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 422) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
4.
die Beteiligung der Kommunen am

a)

b)

c)

d)

e)

f)

g)

(3)
1Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Anhörung des Beirates für den kommunalen Finanzausgleich Mittel an Stellen innerhalb der Staatsverwaltung zur Verfügung zu stellen, soweit diese Stellen Maßnahmen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 zentralisiert durchführen. 2In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 4 ist die Anhörung des Beirates für den kommunalen Finanzausgleich nicht erforderlich.(3) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Anhörung des Beirates für den kommunalen Finanzausgleich Mittel an Stellen innerhalb der Staatsverwaltung zur Verfügung zu stellen, soweit diese Stellen Maßnahmen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 zentralisiert durchführen. In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 4 ist die Anhörung des Beirates für den kommunalen Finanzausgleich nicht erforderlich.
(4)
1Das Staatsministerium der Finanzen berichtet dem Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages über die Zuweisungen halbjährlich unter Aufschlüsselung nach Verwendungsbereichen. 2Dies gilt nicht für die Zuweisungen nach Absatz 2 Nummer 4.32(4) Das Staatsministerium der Finanzen berichtet dem Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages über die Zuweisungen halbjährlich unter Aufschlüsselung nach Verwendungsbereichen. Dies gilt nicht für die Zuweisungen nach Absatz 2 Nummer 4.32

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →