Jurafuchs

§ 6

SächsFAG
Allgemeines
Schlüsselzuweisungen nach mangelnder Steuerkraft an kreisangehörige Gemeinden
Stand 2025-01-01
(1)
Die Höhe der Schlüsselzuweisungen an kreisangehörige Gemeinden bemisst sich für die einzelnen Gemeinden nach ihrer Steuerkraft und ihrem auf die Einwohnerin oder den Einwohner, die Schülerin oder den Schüler und das Kind unter 11 Jahren bezogenen durchschnittlichen Finanzbedarf, ausgedrückt durch die Bedarfsmesszahl.
(2)
Die Schlüsselzuweisung wird auf der Grundlage der Bedarfsmesszahl (§ 7) und der Steuerkraftmesszahl (§ 8) nach Maßgabe des § 9 ermittelt. 5

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