Jurafuchs

§ 3

SächsFAG
Verwendung der Finanzausgleichsmasse
Grundsätze des Finanzausgleichs
Stand 2025-01-01
(1)
Die Finanzausgleichsmasse wird verwendet für:
1.
Vorwegentnahmen für

a)

b)

c)

d)

e)

f)

g)

h)

2.
Schlüsselzuweisungen nach § 4 Absatz 1.
(2)
1Das Staatsministerium der Finanzen rechnet die Verwendung der Finanzausgleichsmasse jährlich gesondert ab. 2Mehr- oder Minderzuweisungen bei den Verwendungsbereichen nach Absatz 1 können über die Zuweisungen zum Ausgleich besonderen Bedarfs nach § 22 verrechnet werden.3(2) Das Staatsministerium der Finanzen rechnet die Verwendung der Finanzausgleichsmasse jährlich gesondert ab. Mehr- oder Minderzuweisungen bei den Verwendungsbereichen nach Absatz 1 können über die Zuweisungen zum Ausgleich besonderen Bedarfs nach § 22 verrechnet werden.3

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