Das Staatsministerium der Finanzen erlässt die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern nach Anhörung des Beirates nach § 34.
§ 32
SächsFAGDurchführungsvorschriften
Gemeinsame Vorschriften, Verfahren und Inkrafttreten
Stand 2025-01-01