Jurafuchs

§ 21

SächsFAG
Kulturlastenausgleich
Kulturlastenausgleich
Stand 2025-01-01
Die Kulturräume erhalten zur Ergänzung ihrer sonstigen Einzahlungen Zuweisungen gemäß § 6 Absatz 2 des Sächsischen Kulturraumgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 811), das durch Artikel 20 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, aus der kommunalen Finanzausgleichsmasse nach Maßgabe von § 17 Absatz 1 Nummer 4. 19

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