Jurafuchs

§ 1

GastG LSA
Gaststättengewerbe und Anwendungsbereich
Stand 2014-08-07
(1)
Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig Getränke oder Speisen zum Verzehr an seiner gewerblichen Niederlassung verabreicht.
(2)
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf Kantinen für Betriebsangehörige sowie auf Betreuungseinrichtungen der Bundeswehr, der Bundespolizei, des Zolls oder der in Gemeinschaftsunterkünften untergebrachten Polizei und Feuerwehr. Gleiches gilt für Luftfahrzeuge, Personenwagen von Eisenbahnunternehmen und anderen Schienenbahnen, Schiffe und Reisebusse, in denen anlässlich der Beförderung von Personen gastgewerbliche Leistungen erbracht werden.
(3)
Auf das Gaststättengewerbe finden die Vorschriften der Gewerbeordnung Anwendung, sofern in diesem Gesetz keine besonderen Bestimmungen getroffen worden sind.

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