Jurafuchs

§ 16

GastG LSA
Einschränkung von Grundrechten
Stand 2014-08-07
(1)
Das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und des Artikels 6 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt wird durch § 2 Abs. 3 und § 9 Abs. 1 eingeschränkt.
(2)
Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung im Sinne von Artikel 13 des Grundgesetzes und Artikel 17 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt wird durch § 9 Abs. 2 eingeschränkt.

Meine Notizen

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