Jurafuchs

§ 9

GastG LSA
Auskunft und Nachschau
Stand 2014-08-07
(1)
Gewerbetreibende, mit der Leitung des Betriebes beauftragte Personen und im Betrieb beschäftigtes Personal (Auskunftspflichtige) haben der zuständigen Behörde auf Verlangen die für die Überwachung des Gaststättengewerbes erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte unentgeltlich zu erteilen.
(2)
Die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung des Betriebes beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume der Auskunftspflichtigen zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, sich die geschäftlichen Unterlagen vorlegen zu lassen und in diese Einsicht zu nehmen. Auskunftspflichtige haben die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden.
(3)
Auskunftspflichtige können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →