Jurafuchs

§ 3

GastG LSA
Straußwirtschaft
Stand 2014-08-07
(1)
Wer eine Straußwirtschaft betreiben will, hat dies der zuständigen Behörde zwei Wochen vor Beginn des Betriebes schriftlich anzuzeigen. Straußwirtschaft ist der Ausschank selbst erzeugten Weins oder Apfelweins am Ort des Herstellerbetriebes für die Dauer von höchstens vier zusammenhängenden Monaten oder in zwei zusammenhängenden Zeitabschnitten von insgesamt höchstens vier Monaten im Jahr. Der zuständigen Behörde sind mit der Anzeige der Ort und der Zeitraum des beabsichtigten Ausschanks sowie der Ort des Herstellerbetriebes mitzuteilen.
(2)
Speisen dürfen nur angeboten werden, wenn es sich um kalte und einfach zubereitete warme Speisen handelt. Dies ist in der Anzeige gemäß Absatz 1 schriftlich mitzuteilen.

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