Jurafuchs

§ 7

GastG LSA
Zuständige Stellen
Stand 2014-08-07
Für die Ausführung dieses Gesetzes sind die Gemeinden zuständig. Die Fachaufsicht bestimmt sich nach § 86 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt. Oberste Fachaufsichtsbehörde ist das für Wirtschaftsrecht zuständige Ministerium.

Meine Notizen

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