Für die Ausführung dieses Gesetzes sind die Gemeinden zuständig. Die Fachaufsicht bestimmt sich nach § 86 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt. Oberste Fachaufsichtsbehörde ist das für Wirtschaftsrecht zuständige Ministerium.
§ 7
GastG LSAZuständige Stellen
Stand 2014-08-07