Jurafuchs

§ 12

GastG LSA
Allgemeine Verbote
Stand 2014-08-07
(1)
Es ist verboten,
1.
Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, durch Automaten auszuschenken oder abzugeben,
2.
in Ausübung eines Gewerbes alkoholische Getränke an erkennbar Betrunkene auszuschenken oder über die Straße abzugeben,
3.
das Verabreichen von Speisen von der Bestellung von Getränken abhängig zu machen oder bei der Nichtbestellung von Getränken die Preise zu erhöhen,
4.
den Ausschank alkoholfreier Getränke von der Bestellung alkoholischer Getränke abhängig zu machen oder bei Nichtbestellung alkoholischer Getränke die Preise zu erhöhen,
5.
alkoholische Getränke in einer Art und Weise anzubieten, die darauf gerichtet ist, zu übermäßigem Alkoholkonsum zu verleiten.
(2)
Beim Ausschank alkoholischer Getränke sind auch alkoholfreie Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle anzubieten. Davon ist mindestens ein alkoholfreies Getränk nicht teurer anzubieten als das preiswerteste alkoholische Getränk. Der Preisvergleich erfolgt hierbei auf der Grundlage des hochgerechneten Preises für einen Liter der betreffenden Getränke. Die zuständige Behörde kann für den Ausschank aus Automaten Ausnahmen zulassen. Die Sätze 1 bis 3 gelten für die Abgabe von alkoholischen Getränken über die Straße entsprechend.

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