Jurafuchs

§ 4

GastG LSA
Vereine und Gesellschaften
Stand 2014-08-07
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden mit Ausnahme der Anzeigepflicht nach § 2 Abs. 1 oder 2 oder § 3 und der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 8 auch auf Vereine und Gesellschaften, die nicht gewerbsmäßig Getränke oder Speisen verabreichen, Anwendung. Dieses Gesetz gilt nicht, wenn Getränke oder Speisen an Arbeitnehmer dieser Vereine oder Gesellschaften verabreicht werden.

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