Die Vorschriften dieses Gesetzes finden mit Ausnahme der Anzeigepflicht nach § 2 Abs. 1 oder 2 oder § 3 und der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 8 auch auf Vereine und Gesellschaften, die nicht gewerbsmäßig Getränke oder Speisen verabreichen, Anwendung. Dieses Gesetz gilt nicht, wenn Getränke oder Speisen an Arbeitnehmer dieser Vereine oder Gesellschaften verabreicht werden.
§ 4
GastG LSAVereine und Gesellschaften
Stand 2014-08-07