Jurafuchs

§ 5

GastG LSA
Nebenleistungen
Stand 2014-08-07
Im Gaststättengewerbe dürfen der Gewerbetreibende und in seinem Betrieb beschäftigtes Personal außerhalb der zulässigen Ladenöffnungszeiten als Nebenleistungen Zubehörwaren an Gäste abgeben und ihnen Zubehörleistungen erbringen. Außerhalb einer Sperrzeit nach § 94a des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt dürfen die Gewerbetreibenden zum unmittelbaren Verzehr oder Verbrauch Getränke oder Speisen, die sie in ihren Betrieben ausschenken oder zubereiten, sowie Flaschenbier, alkoholfreie Getränke und Tabak- und Süßwaren an jedermann über die Straße abgeben.

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