Im Gaststättengewerbe dürfen der Gewerbetreibende und in seinem Betrieb beschäftigtes Personal außerhalb der zulässigen Ladenöffnungszeiten als Nebenleistungen Zubehörwaren an Gäste abgeben und ihnen Zubehörleistungen erbringen. Außerhalb einer Sperrzeit nach § 94a des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt dürfen die Gewerbetreibenden zum unmittelbaren Verzehr oder Verbrauch Getränke oder Speisen, die sie in ihren Betrieben ausschenken oder zubereiten, sowie Flaschenbier, alkoholfreie Getränke und Tabak- und Süßwaren an jedermann über die Straße abgeben.
§ 5
GastG LSANebenleistungen
Stand 2014-08-07