(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 2 Abs. 1 oder 2 oder § 3 die Anzeige nicht oder nicht wahrheitsgemäß erstattet und das Gaststättengewerbe betreibt,
2.
entgegen § 2 Abs. 1 die Anzeige nicht oder nicht wahrheitsgemäß erstattet, obwohl er entgegen § 6 Abs. 2 die gaststättengewerbliche Tätigkeit aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nicht nur vorübergehend, sondern zur Umgehung der Anzeigepflicht und der Zuverlässigkeitsüberprüfung erbringt,
3.
entgegen § 2 Abs. 1 Satz 4 und § 2 Abs. 2 Satz 2 Änderungen gegenüber der erstatteten Anzeige nicht unverzüglich schriftlich anzeigt,
4.
über den in § 5 erlaubten Umfang hinaus Waren abgibt oder Leistungen erbringt,
5.
entgegen § 9 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
6.
entgegen § 9 Abs. 2 den Zutritt zu den für den Betrieb genutzten Grundstücken und Geschäftsräumen nicht gestattet oder die Einsicht in geschäftliche Unterlagen nicht gewährt,
7.
einer Anordnung nach § 10 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
8.
entgegen einer Untersagung nach § 11 Abs. 1 oder 2 ein Gaststättengewerbe betreibt,
9.
entgegen einer Untersagung nach § 11 Abs. 3 alkoholische Getränke ausschenkt oder über die Straße abgibt,
10.
Personen beschäftigt, deren Beschäftigung ihm nach § 11 Abs. 4 untersagt ist,
11.
entgegen einer Untersagung nach § 11 Abs. 5 alkoholische Getränke ausschenkt oder über die Straße abgibt,
12.
entgegen einem Verbot nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, durch Automaten ausschenkt oder abgibt,
13.
entgegen einem Verbot nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 in Ausübung eines Gewerbes alkoholische Getränke an erkennbar Betrunkene ausschenkt oder über die Straße abgibt,
14.
entgegen einem Verbot nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 das Verabreichen von Speisen von der Bestellung von Getränken abhängig macht oder bei der Nichtbestellung von Getränken die Preise erhöht,
15.
entgegen einem Verbot nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 den Ausschank alkoholfreier Getränke von der Bestellung alkoholischer Getränke abhängig macht oder bei der Nichtbestellung alkoholischer Getränke die Preise erhöht,
16.
entgegen einem Verbot nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 alkoholische Getränke in einer Art und Weise anbietet, die darauf gerichtet ist, zu übermäßigem Alkoholkonsum zu verleiten, oder
17.
entgegen § 12 Abs. 2 nicht mindestens ein alkoholfreies Getränk preiswerter als das preiswerteste alkoholische Getränk anbietet.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(3)
Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Gemeinden.