Die Aufsichtsbehörden sollen die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verständnisvoll beraten, fördern und schützen sowie die Entschlußkraft und die Selbstverantwortung der Gemeindeorgane stärken.
Art. 108
GemeindeordnungSinn der staatlichen Aufsicht
Rechtsaufsicht und Fachaufsicht
Stand 1998-08-22