Die Rechtsaufsichtsbehörde ist befugt, sich über alle Angelegenheiten der Gemeinde zu unterrichten. Sie kann insbesondere Anstalten und Einrichtungen der Gemeinde besichtigen, die Geschäfts- und Kassenführung prüfen sowie Berichte und Akten einfordern.
Art. 111
GemeindeordnungInformationsrecht
Rechtsaufsicht und Fachaufsicht
Stand 1998-08-22