Kommt die Gemeinde binnen einer ihr gesetzten angemessenen Frist den Anordnungen der Rechtsaufsichtsbehörde nicht nach, kann diese die notwendigen Maßnahmen an Stelle der Gemeinde verfügen und vollziehen. Die Kosten trägt die Gemeinde.
Art. 113
GemeindeordnungRecht der Ersatzvornahme
Rechtsaufsicht und Fachaufsicht
Stand 1998-08-22