Die Gemeinde wird durch den Gemeinderat verwaltet, soweit nicht die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister selbständig entscheidet (Art. 37).Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← Art. 28 Geldbußen und VerwarnungsgelderArt. 45 Geschäftsordnung und Geschäftsgang der Ausschüsse →