(aufgehoben) (aufgehoben) Die in den Haushaltsjahren 2020 und 2021 angelegten und betätigten Abweichungen von gemeindewirtschaftlichen Bestimmungen dürfen sich auf nachfolgende Haushaltsjahre auswirken, längstens jedoch auf das Haushaltsjahr 2032.
Art. 120a
GemeindeordnungGemeindewirtschaftliche Erleichterungen anlässlich der Corona-Pandemie
Übergangs- und Schlußvorschriften
Stand 1998-08-22