Die Gemeinde kann Unternehmen außerhalb ihrer allgemeinen Verwaltung in folgenden Rechtsformen betreiben:1.als Eigenbetrieb,2.als selbständiges Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts,3.in den Rechtsformen des Privatrechts.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← Art. 73 KassenkrediteArt. 87 Allgemeine Zulässigkeit von Unternehmen und Beteiligungen →