Die Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger wählen den Gemeinderat und mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen die erste Bürgermeisterin oder den ersten Bürgermeister.
Art. 17
GemeindeordnungWahlrecht
Rechte und Pflichten der Gemeindeangehörigen
Stand 1998-08-22