Soweit nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung die Einwohnerzahl von rechtlicher Bedeutung ist, ist die Einwohnerzahl maßgebend, die bei der letzten Wahl der Gemeinderatsmitglieder zugrundegelegt wurde. Art. 34 Abs. 3 bleibt unberührt.
Art. 119
GemeindeordnungEinwohnerzahl
Übergangs- und Schlußvorschriften
Stand 1998-08-22