(1)Den Gemeinden steht in ihrem Gebiet die Erfüllung aller öffentlichen Aufgaben zu. Ausnahmen bedürfen eines Gesetzes.(2)Die Gemeindeaufgaben sind eigene oder übertragene Angelegenheiten.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← Art. 5a Eingliederung in den Landkreis; Große KreisstadtArt. 7 Eigene Angelegenheiten →