Jurafuchs

§ 1

HDigSchulG
Förderziel, Fördervolumen, Finanzierung und Verteilung der Mittel
Stand 2019-09-25
(1)
Zum Aufbau und zur Verbesserung der bildungsbezogenen digitalen Infrastruktur an Schulen gewährt das Land den anderen öffentlichen Schulträgern nach den §§ 138 bis 140 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2017 (GVBl. S. 150), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juni 2020 (GVBl. S. 402), den Trägern genehmigter Ersatzschulen im Sinne der §§ 170 und 171 des Hessischen Schulgesetzes sowie den Trägern von staatlich anerkannten Pflegeschulen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018), Altenpflegeschulen nach § 4 Abs. 2 des Altenpflegegesetzes vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307), in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung sowie Kinderkrankenpflegeschulen und Krankenpflegeschulen nach § 4 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 des Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307), in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung - im Folgenden zusammenfassend als Pflegeschulen bezeichnet -, auf Antrag eine Förderung bis zur Höhe der in der Anlage 1 genannten Beträge (Kontingente); § 7 Abs. 1 bleibt unberührt. Die Förderung einer Ersatzschule setzt voraus, dass der Unterrichtsbetrieb drei Jahre nach der Genehmigung ohne Unterbrechungen stattgefunden hat und im Anschluss daran fortgeführt wird. Gehen die Schulen in der Trägerschaft eines freien Trägers auf einen anderen Träger über, so erwirbt der neue Träger die Antragsberechtigung für das zugehörige Kontingent. Das gilt auch, wenn der neue Träger nicht in der Anlage 1 genannt ist. Gehen einzelne Schulen in der Trägerschaft eines freien Trägers während der Dauer der Förderung auf einen anderen Träger über, so ist der Antragsteller berechtigt, den auf diese Schulen entfallenden Anteil seines Kontingents an den neuen Träger weiterzuleiten, soweit dieser die Verpflichtung übernimmt, die Maßnahme weiter durchzuführen.
(2)
Die Förderung umfasst ein Volumen von bis zu 496 324 947 Euro. Es besteht aus den vom Bund aus dem Sondervermögen Digitale Infrastruktur dem Land Hessen zur Verfügung gestellten Finanzhilfen in Höhe von 372 172 000 Euro sowie einem Komplementäranteil, der sich aus Darlehen der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank) und Landesmitteln zusammensetzt. Den öffentlichen Schulträgern und den Ersatzschulträgern nach Abs. 1 werden Darlehen nach Satz 2 in Höhe von bis zu 110 176 947 Euro für Maßnahmen nach § 4 Abs. 1 zur Verfügung gestellt. Maßnahmen nach § 4 Abs. 1 an landeseigenen Schulen sowie Pflegeschulen sowie landesweite oder länderübergreifende Maßnahmen nach § 4 Abs. 2 und 3 werden in Höhe von bis zu 13 976 000 Euro aus Landesmitteln komplementär finanziert.
(3)
Die Finanzhilfen des Bundes und die Darlehen nach Abs. 2 Satz 3 werden nach Maßgabe dieses Gesetzes und einer Förderrichtlinie gewährt, die das Kultusministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen erlässt und die im Staatsanzeiger zu veröffentlichen ist. Die Finanzhilfen des Bundes und die Landesmittel nach Abs. 2 Satz 4 stellt das Land den Schulen in seiner eigenen Trägerschaft nach Maßgabe eines Erlasses des Kultusministeriums und den Trägern der Pflegeschulen nach Maßgabe einer Richtlinie des Ministeriums für Soziales und Integration, die dieses im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem Kultusministerium erlässt, zur Verfügung. Satz 2 Halbsatz 1 gilt entsprechend für die Förderung landesweiter oder länderübergreifender Maßnahmen; § 4 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.

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