(1)
Bewilligungsstelle für Maßnahmen der öffentlichen Schulträger und der Ersatzschulträger nach § 1 Abs. 1 ist das Ministerium der Finanzen. Bewilligungsstelle für Maßnahmen an Pflegeschulen ist das Ministerium für Soziales und Integration. Die Bewilligungen erfolgen im Einvernehmen mit dem Kultusministerium. Bewilligungsstelle für Maßnahmen an landeseigenen Schulen sowie für landesweite und länderübergreifende Maßnahmen ist das Kultusministerium. Die Bewilligungsstellen können ihre Befugnisse auf Dritte übertragen.
(2)
Anträge auf Förderung einer Maßnahme der öffentlichen Schulträger nach § 1 Abs. 1 und der Träger von Schulen in freier Trägerschaft sind bis zum 31. Dezember 2021 zu stellen. Die Antragsteller sind für die Einhaltung der Fördervoraussetzungen verantwortlich. Anträge auf Förderung einer Maßnahme nach § 4 Abs. 3 müssen von mindestens zwei Ländern gemeinsam gestellt werden; das Nähere regelt die länderübergreifende Bekanntmachung nach § 4 Abs. 3 Satz 2. Abweichend von Satz 1 können Anträge auf Förderung von Maßnahmen nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bis zum 15. September 2023 gestellt werden.
(3)
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung oder eines Darlehens für eine bestimmte Maßnahme besteht nicht. Die Bewilligungsstellen entscheiden nach pflichtgemäßem Ermessen und auf Grundlage der in der Anlage festgelegten Kontingente.