Jurafuchs

§ 9

HDigSchulG
Stand 2019-09-25
(1)
Den öffentlichen Schulträgern mit Ausnahme des Landes Hessen und den Trägern genehmigter Ersatzschulen im Sinne der §§ 170 und 171 des Hessischen Schulgesetzes werden zur Beschaffung von mobilen Endgeräten für die Ausleihe an Schülerinnen und Schüler der Schulen in ihrer Trägerschaft, die für die Teilnahme an unterrichtsersetzenden Lernsituationen auf ein Leihgerät angewiesen sind, 50 000 000 Euro zur Verfügung gestellt.
(2)
Das Kultusministerium weist den öffentlichen Schulträgern oder von diesen Beauftragten - auch unter Einschaltung Dritter - die Mittel für Beschaffungen nach diesem Teil in Höhe der in der Anlage 2 genannten Beträge zu. Förderfähig sind Beschaffungen, die nach dem 15. März 2020 in Auftrag gegeben worden sind oder werden. Die Zuweisung kann erfolgen, bevor sie für Zahlungen benötigt wird. Die öffentlichen Schulträger weisen die zweckentsprechende Mittelverwendung bis zum 1. Dezember 2020 gegenüber dem Kultusministerium nach. Beträge, die nicht für Maßnahmen nach Abs. 1 verwendet wurden, werden in voller Höhe zurückgefordert.
(3)
Das Kultusministerium leistet den Trägern genehmigter Ersatzschulen oder von diesen Beauftragten - auch unter Einschaltung Dritter - auf Antrag einen Zuschuss für die Beschaffungen nach diesem Teil bis zur Höhe der in der Anlage 2 genannten Beträge. Die Anträge sind bis zum 1. Dezember 2020 unter Vorlage der Rechnung eines Lieferanten zu stellen. An die Stelle eines Verwendungsnachweises tritt die Rechnung. Abs. 2 Satz 2, 4 und 5 gilt für die Träger genehmigter Ersatzschulen entsprechend.
(4)
Soweit dieser Teil keine abweichenden Regelungen enthält, finden § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 4 und 5 Satz 2, § 5 Abs. 3, § 7 Abs. 1 sowie § 8 Anwendung. Eine Verzinsung zurückzuzahlender oder zu früh ausgezahlter Fördermittel erfolgt nicht. Die Förderrichtlinie nach § 1 Abs. 3 Satz 1 ist nicht anzuwenden.

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