Die Prüfungsrechte des Hessischen Rechnungshofes, des Präsidenten des Hessischen Rechnungshofes - als zuständige Behörde für die überörtliche Prüfung kommunaler Körperschaften - und des Bundesrechnungshofes bleiben unberührt.
§ 8
HDigSchulGPrüfungsrechte der Rechnungshöfe
Stand 2019-09-25