(1)
Fördermittel, die von einem Schulträger nicht in Anspruch genommen werden, können abweichend von der in der Anlage geregelten Verteilung durch die Bewilligungsstelle neu bereitgestellt werden. In diesem Fall sind neue Anträge auf Förderung von Maßnahmen nicht an die Fristen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 und 4 gebunden.
(2)
Soweit Fördermittel nicht zweckentsprechend verwendet worden sind, werden sie zurückgefordert. Dasselbe gilt, wenn die Förderquote in Höhe von 75 Prozent der förderfähigen Kosten bezogen auf die einzelne Maßnahme überschritten wird oder wenn die Maßnahme nicht fristgerecht begonnen wurde. Fördermittel können für andere im jeweiligen Kontingent förderfähige Maßnahmen erneut beantragt und verwendet werden.
(3)
Zurückzuzahlende oder zu früh ausgezahlte Fördermittel sind zu verzinsen. Der Zinssatz bestimmt sich nach dem jeweiligen Darlehenszinssatz der WIBank. Abweichend hiervon gilt hinsichtlich zurückzuzahlender Finanzhilfen des Bundes der Zinssatz für Kredite des Bundes zur Deckung von Ausgaben, den das Bundesministerium der Finanzen jeweils durch Rundschreiben an die obersten Bundesbehörden bekannt gibt; er beträgt jedoch mindestens 0,1 Prozent jährlich. Die weiteren Kosten trägt der Schulträger.