Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, für Verpflichtungen aus Darlehen nach § 1 Abs. 2 Satz 3 an Träger von Ersatzschulen Bürgschaften bis zu einem Gesamtbetrag von 3 756 000 Euro zuzüglich Zinsen und sonstiger Nebenleistungen gegenüber der WIBank zu übernehmen.
§ 3
HDigSchulGBürgschaftsermächtigung
Stand 2019-09-25