Jurafuchs

§ 4

HDigSchulG
Fördervoraussetzungen
Stand 2019-09-25
(1)
Förderfähig sind Investitionen in folgende auf einzelne Schulen bezogene Maßnahmen:
1.
Aufbau oder Verbesserung der digitalen Vernetzung in Schulgebäuden und auf Schulgeländen, Serverlösungen;
2.
schulisches WLAN;
3.
Aufbau und Weiterentwicklung digitaler Lehr-Lern-Infrastrukturen (zum Beispiel Lernplattformen, pädagogische Kommunikations- und Arbeitsplattformen, Portale, Cloudangebote), soweit sie im Vergleich zu bestehenden Angeboten pädagogische oder funktionale Vorteile bieten;
4.
Anzeige- und Interaktionsgeräte (zum Beispiel interaktive Tafeln, Displays nebst zugehörigen Steuerungsgeräten) zum Betrieb in der Schule, mit Ausnahme von Geräten für vorrangig verwaltungsbezogene Funktionen;
5.
digitale Arbeitsgeräte, insbesondere für die technisch-naturwissenschaftliche Bildung oder die fachrichtungsbezogene Bildung an beruflichen Schulen;
6.
schulgebundene mobile Endgeräte (Laptops, Notebooks und Tablets mit Ausnahme von Smartphones), wenn
a)
die Schule über die Infrastruktur, die nach Nr. 1 und 2 förderfähig ist, verfügt und
b)
spezifische fachliche oder pädagogische Anforderungen solche Geräte erfordern und dies im technisch-pädagogischen Einsatzkonzept der Schule dargestellt ist und
c)
bei Anträgen für allgemeinbildende Schulen die Gesamtkosten für mobile Endgeräte am Ende der Laufzeit des Investitionsförderprogramms 20 Prozent des Gesamtinvestitionsvolumens für alle allgemeinbildenden Schulen des Schulträgers nicht überschreiten.

Die zu beschaffenden digitalen Infrastrukturen müssen grundsätzlich technologieoffen, erweiterungs- und anschlussfähig an regionale, landesweite oder länderübergreifende Systeme sein. Nicht förderfähig sind Investitionen in Maßnahmen an Schulen, die nach dem zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Schulentwicklungsplan des Schulträgers oder nach einer Auflage, die das Kultusministerium seiner Zustimmung zum Schulentwicklungsplan beigefügt hatte, aufzuheben sind, sowie Investitionen in fachrichtungs- oder schwerpunktspezifische IT-Infrastruktur an beruflichen Schulen, falls die Fachrichtung oder der Schwerpunkt an der Schule nicht besteht, es sei denn, dass das Kultusministerium der Einrichtung der Fachrichtung oder des Schwerpunkts zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits zugestimmt hat. Soweit Ersatzschulen nicht nach § 145 Abs. 1 Satz 4 HSchG in die Schulentwicklungsplanung einbezogen worden sind, kann bei ihnen hilfsweise die längerfristige Entwicklung der Schülerzahlen zugrunde gelegt werden. Satz 4 gilt entsprechend für Pflegeschulen.

(2)
Förderfähig sind Investitionen in folgende regionale und landesweite Maßnahmen:
1.
Aufbau und Weiterentwicklung digitaler Lehr-Lern-Infrastrukturen (zum Beispiel Lernplattformen, pädagogische Kommunikations- und Arbeitsplattformen, Portale, Landesserver, Cloudangebote), soweit sie im Vergleich zu bestehenden Angeboten pädagogische oder funktionale Vorteile bieten, bei Einrichtungen der Lehrerbildung einschließlich Dateninfrastrukturen, WLAN sowie Anzeige- und Interaktionsgeräte;
2.
Systeme, Werkzeuge und Dienste, die dem Ziel dienen, bei bestehenden Angeboten Leistungsverbesserungen herbeizuführen, die Service-Qualität bestehender Angebote zu steigern oder die Interoperabilität bestehender oder neu zu entwickelnder digitaler Infrastrukturen herzustellen oder zu sichern;
3.
Strukturen für die professionelle Administration und Wartung digitaler Infrastrukturen im Zuständigkeitsbereich von Schulträgern.

Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3)
Förderfähig sind Investitionen in länderübergreifende Maßnahmen, die
1.
dazu beitragen, die Ziele des Investitionsprogramms, der Strategie Bildungsoffensive für die digitale Wissensgesellschaft des Bundesministeriums für Bildung und Forschung oder der Strategie der Kultusministerkonferenz Bildung in der digitalen Welt zu erreichen oder
2.
eine effizientere Nutzung der eingesetzten Mittel ermöglichen.

Das Nähere regelt eine länderübergreifende Bekanntmachung.

(4)
Doppelförderungen sind unzulässig. Finanzierungsanteile Dritter mindern die förderfähigen Kosten.
(5)
Die Maßnahmen müssen nach dem 16. Mai 2019 begonnen werden. Eine Maßnahme beginnt mit dem Abschluss eines der Ausführung dienenden verbindlichen Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Vor dem in Satz 1 bestimmten Zeitpunkt begonnene, aber noch nicht durch Abnahme aller Leistungen abgeschlossene Maßnahmen können gefördert werden, wenn es sich um selbstständige, noch nicht begonnene Abschnitte einer laufenden Maßnahme handelt.
(6)
Die Maßnahmen des Landes und der Schulträger müssen bis zum 31. Dezember 2025 vollständig abgerechnet werden. Die länderübergreifenden Maßnahmen müssen bis zum 31. Dezember 2026 vollständig abgerechnet werden.

Meine Notizen

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