Jurafuchs

§ 2

HDigSchulG
Finanzierung und Umsetzung durch die WIBank
Stand 2019-09-25
(1)
Das Land bedient sich zur Finanzierung und Umsetzung der Förderung der WIBank. Die Ministerin oder der Minister der Finanzen wird ermächtigt, zu diesem Zweck mit der WIBank eine Vereinbarung zu schließen, die neben der Verwaltung der Darlehen auch diejenige der Finanzhilfen des Bundes nach § 1 Abs. 2 Satz 2 umfasst.
(2)
Die Darlehen nach § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 haben eine Laufzeit von zehn Jahren. Die Tilgung der Darlehen erfolgt zur Hälfte durch das Land und zur Hälfte durch den Darlehensnehmer. Die Darlehenszinsen trägt zur Hälfte das Land und zur Hälfte der Darlehensnehmer.
(3)
Die Kreditaufnahmen der kommunalen Schulträger im Rahmen dieses Gesetzes gelten nach § 94 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Mai 2020 (GVBl. S. 318), als in der Haushaltssatzung festgesetzt und nach § 97a Nr. 4 HGO in Verbindung mit § 103 Abs. 2 Satz 1 HGO als genehmigt. Die Kreditermächtigung gilt abweichend von § 103 Abs. 3 HGO bis zum Ablauf des dritten auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2025.
(4)
Abweichend von § 98 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 HGO ist eine Nachtragssatzung nicht erforderlich. Die für die Durchführung der nach diesem Gesetz geförderten Maßnahmen erforderlichen Auszahlungsermächtigungen können außerplanmäßig nach § 100 HGO bereitgestellt werden. Die in diesen Vorschriften genannten Voraussetzungen gelten als erfüllt.

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