(1)
Die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel ist innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Maßnahme nachzuweisen.
(2)
Die Schulträger haben dem Kultusministerium über die geförderten Maßnahmen jeweils bis zum 20. Januar mit Stand vom 31. Dezember des Vorjahres und zum 20. Juli mit Stand vom 30. Juni desselben Jahres zu berichten.