(1)
Das Land richtet einen Freiwilligen Polizeidienst bei den Polizeibehörden ein.
(2)
Der Freiwillige Polizeidienst unterstützt die Polizeibehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Er umfasst Personen, die sich freiwillig für die Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben zur Verfügung gestellt haben.
(3)
Die Unterstützung durch den Freiwilligen Polizeidienst dient vorrangig dem Ziel, durch sichtbare Präsenz, durch das Beobachten und Melden von Wahrnehmungen betreffend die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie durch das vorbeugende Gespräch mit den Bürgerinnen und Bürgern die Sicherheitslage in den Kommunen zu verbessern. Der Freiwillige Polizeidienst soll zur Unterstützung insbesondere eingesetzt werden
1.
bei der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten,
2.
bei der Überwachung des Straßenverkehrs,
3.
beim polizeilichen Streifendienst,
4.
beim polizeilichen Ermittlungsdienst,
5.
bei der Sicherung und dem Schutz von Gebäuden und öffentlichen Anlagen,
6.
bei der Erforschung von Ordnungswidrigkeiten.